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Videoüberwachung am Haus: Was du darfst – und was nicht

Was steckt hinter den scharrenden Geräuschen vor dem Haus? Ist es ein Waschbär, Fuchs oder Marder? Machen sich Einbrecher an der Haustür zu schaffen? 

Wer Klarheit haben möchte, was sich nachts oder während seiner Abwesenheit auf seinem Grundstück abspielt, kann eine Kamera aufhängen, die das Ganze aufzeichnet. Technisch ist das machbar. Aber rechtlich sind einer Videoüberwachung Grenzen gesetzt. Denn die Kameraüberwachung kann einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen. Was man dazu wissen muss.

Videoüberwachung an einem Haus. Foto: Robert Günther/dpa-tmn

Videoüberwachung an einem Haus. Foto: Robert Günther/dpa-tmn

Darf ein Eigentümer auf seinem eigenen Grundstück grundsätzlich eine Videokamera installieren?

«Solange die Kamera ausschließlich Vorgänge auf dem eigenen Grundstück aufzeichnet, darf der Eigentümer an jeder Stelle seines Grundstücks ein Gerät installieren», sagt Maximilian Heitkämper von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

In der Praxis sei das aber schwer zu realisieren, weil das Aufnahmefeld solcher Kameras oft in Nachbargrundstücke oder in den öffentlichen Raum hineinrage. «Diese Regionen dürfen Eigentümer jedoch nicht überwachen», so der Experte. Vorsicht sei sogar dann angebracht, wenn die Kamera wirklich nur das eigene Grundstück im Visier hat. «Dann muss der Eigentümer jeden Besucher darüber informieren, dass er videoüberwachtes Gelände betritt.»

Ist ein Hinweisschild also Pflicht?

Grundsätzlich hat jeder, der aufs Grundstück kommt, das Recht, Auskunft darüber zu erlangen, ob und wo eine Kamera aufzeichnet – zum Beispiel auch der Briefträger oder Paketbote. «Ein gut sichtbar angebrachtes Hinweisschild ist da schon praktisch», sagt Luisa Peitz vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Dürfen Mieter Kameras zur Überwachung nutzen?

Im Prinzip ja. «Vermieter können ihren Mietern die Nutzung von Videotechnik nicht verbieten. Aber der Mieter darf nur den Bereich überwachen, der ausschließlich ihm zur Nutzung überlassen ist», sagt Rolf Bosse, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg. «In einem Mehrfamilienhaus ist das die eigene Wohnung.» 

Das Treppenhaus, die Zuwegung, der Keller und andere Gemeinschaftsbereiche dürfen nicht überwacht werden. «Sogar ein Türspion, der eine Kamera eingebaut hat, kann problematisch sein. Es muss unter anderem ausgeschlossen sein, dass das Bild, das man zu sehen bekommt, aufgezeichnet wird», so Bosse.

Problematisch sind aber nicht nur nach außen gerichtete Videokameras. Viele Mieter nutzen smarte Technologien in ihren Wohnungen, die bestimmte Bereiche beobachten und filmen. So können sie aus der Ferne sehen, was Katze oder Hund daheim so treiben, ob der Staubsaugerroboter arbeitet oder die Rollladen heruntergefahren sind. Solche Aufnahmen in der eigenen Wohnung sind prinzipiell zulässig. Aber auch hier gilt: «Jeder, der die Wohnung betritt, muss wissen, dass er gefilmt werden könnte», sagt Luisa Peitz.

Müssen Mieter es hinnehmen, wenn Vermieter in Mehrfamilienhäusern Kameras anbringen – zum Beispiel, um Diebstählen im Hausflur oder im Fahrradkeller vorzubeugen?

«Mieter müssen es nicht ohne Weiteres akzeptieren, wenn der Vermieter Kameras anbringt», sagt Rolf Bosse. Der Vermieter dürfe sie ohnehin nur bei berechtigtem Interesse installieren – zum Beispiel, nachdem häufiger Einbrüche oder Vandalismusschäden vorgekommen sind.

«Oft sind Überwachungskameras von Mietern aber sogar gewollt, zum Beispiel, um Hauseingänge, Parkplätze oder Fahrradstellplätze zu beobachten», sagt Luisa Peitz. «Wichtig ist dabei immer: Installiert der Vermieter Kameras im, am oder vor dem Haus, müssen die Mieter und Dritte darauf hingewiesen werden.»

Was darf die Kamera aufzeichnen und speichern?

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist eine Videoüberwachung auf dem Grundstück eines Mehrfamilienhauses nur dann zulässig, wenn sie erforderlich ist, um das Hausrecht auszuüben. Beispielsweise ist der Inhaber des Hausrechts grundsätzlich befugt, Maßnahmen zum Schutz des Objekts zu treffen, es also vor Einbruch und Vandalismus zu schützen. 

«Die Videoüberwachung setzt ein berechtigtes Interesse voraus, muss also einen konkreten Zweck und Anlass haben», erklärt Luisa Peitz. Sie kann zum Beispiel nach einem Einbruch eingesetzt werden, um eventuelle Diebe zu beobachten. «Zeichnet die Kamera dann aber keinen neuen Einbruchsversuch auf, müssen die Aufnahmen nach 72 Stunden gelöscht werden», so Peitz. Nur wenn ein Einbruch beobachtet wird und sich konkrete Hinweise auf Hergang und Täter ergeben, dürften die Aufzeichnungen für Ermittlungszwecke auch länger erhalten bleiben. Quelle: dpa 








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