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Können Restaurants Geld verlangen, wenn du nicht erscheinst?

Du hast einen Tisch in einem Restaurant reserviert, kannst den Termin aber nicht wahrnehmen? Dann solltest du ihn frühzeitig absagen. Das ist nicht nur dem Wirt gegenüber fair, sondern kann dir im Nachhinein auch Ärger ersparen.

Denn bei einer sogenannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt dich finanziell in die Pflicht nehmen. Immerhin hat er sich auf deinen Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht.

Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der Person verlangen, die die Reservierung getätigt hat, aber nicht erschienen ist. «Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte», räumt Feierabend ein.

Ein Schild mit der Aufschrift «Reserviert» steht auf einem Tisch. Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa/dpa-tmn

Ein Schild mit der Aufschrift «Reserviert» steht auf einem Tisch. Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa/dpa-tmn

Zwingend erforderlich: Hinweis auf No-Show-Gebühr

Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs.

Wirte dürfen eine solche Gebühr der Verbraucherschützerin zufolge aber nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben.

Auch bei Ärzten sind Ausfallhonorare mitunter zulässig

Übrigens: Auch einen Arzttermin solltest du absagen, sobald absehbar ist, dass du diesen nicht wahrnehmen kannst. Zum einen, weil du so anderen Erkrankten ermöglichst, den Termin in Anspruch zu nehmen. Zum anderen, weil auch Arztpraxen dich finanziell in die Pflicht nehmen können, wenn du unentschuldigt fernbleibst. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.

Ein solcher Ersatzanspruch oder ein Ausfallhonorar komme ausschließlich dann in Betracht, wenn Ärztinnen und Ärzten wegen des ausgefallenen Termins ein Verdienstausfall entstanden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in der betreffenden Zeit kein anderer Patient behandelt werden konnte. Laut den Verbraucherschützern gilt das etwa besonders bei sehr spezialisierten Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine. Quelle: dpa









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