324.000 Prime-Kunden. Eine Verbandsklage. Und am Ende: eine Abweisung.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen Amazons Werbeeinführung bei Prime Video zurückgewiesen. Amazon begrüßt das Urteil, sieht seine Rechtsauffassung bestätigt, und intern gilt der Beschluss als Meilenstein. Die Verbraucherschützer reagierten zutiefst enttäuscht und haben umgehend Revision angekündigt. Der Fall geht zum Bundesgerichtshof.
- Etappensieg für Amazon: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen abgewiesen.
- Große Beteiligung: Rund 324.000 deutsche Prime‑Kunden hatten sich der Sammelklage gegen die Einführung von Werbung angeschlossen.
- Keine Irreführung: Laut Gericht hat Amazon vertraglich keine Werbefreiheit zugesichert; zudem sei Prime ein Gesamtpaket, dessen Bestandteile angepasst werden dürfen.
- Teilweise unzulässig: Für Kunden, die den Aufpreis von 2,99 Euro zahlen, fehlte zudem die gesetzliche „Gleichartigkeit“ der Ansprüche für eine Sammelklage.
- Der Gang zum BGH: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Verbraucherzentrale zieht in die nächste Instanz vor den Bundesgerichtshof
Zur Erinnerung: Anfang 2024 führte Amazon Werbung bei Prime Video ein, ohne die Preise zu senken, aber mit der Option, für monatlich 2,99 Euro zusätzlich weiterhin werbefrei zu schauen. Was vorher im Abo enthalten war, kostet jetzt extra. Die Verbraucherzentrale Sachsen argumentierte, Amazon habe Prime Video jahrelang als werbefreies Angebot vermarktet und die Änderung einseitig und ohne ausreichende Transparenz vorgenommen.
Das Gericht sieht das anders. Und die Begründung ist es, die man genau lesen sollte.
Das BayObLG stützt seine Entscheidung auf zwei Säulen. Erstens: Prime ist ein Gesamtpaket. Versand-Flatrate, Musik, exklusive Deals, Video: all das zusammen, nicht einzeln betrachtet. Da viele Kunden den Videodienst gar nicht primär nutzen und weder in den AGB noch in der Vermarktung eine dauerhafte, absolute Werbefreiheit ausdrücklich versprochen wurde, greife das Argument einer pauschalen Irreführung zu kurz. Zweitens: Die individuellen Voraussetzungen der Kunden seien zu unterschiedlich für eine kollektive Abhilfeklage, wer den 2,99-Euro-Aufpreis bereits zahlt, hat eine andere rechtliche Ausgangslage als wer es nicht tut. Zu wenig homogen, zu wenig gleichartig.
Juristisch ist das nachvollziehbar. Praktisch ist es das, womit Amazon gerechnet hat.
Was mich an diesem Urteil beschäftigt, ist die Frage, die das Gericht nicht beantwortet, weil sie nicht seine Aufgabe ist. Was darf ein Konzern im laufenden Vertragsverhältnis ändern, bevor das ursprüngliche Leistungsversprechen seinen Wert verliert? Amazon hat Kunden gewonnen mit einem Angebot, das Streaming ohne Werbung enthielt. Dann hat Amazon diesen Teil des Angebots verändert. Nicht gestrichen, aber hinter eine zusätzliche Zahlung gestellt. Das ist rechtlich möglich, wenn die AGB es erlauben und die Information transparent kommuniziert wurde. Amazon sagt: Sie haben das. Die Verbraucherzentrale sagt: Nicht transparent genug.
Der BGH wird das klären. Irgendwann. Bis dahin bleibt die Lage das, was das Urteil hinterlässt: juristisch ein Etappensieg für Amazon, gesellschaftlich eine offene Debatte.
Das Modell, das Amazon hier anwendet, ist kein Einzelfall. Streaming-Dienste weltweit verändern ihre Angebote im Zuge des globalen Kostendrucks: Preiserhöhungen, Werbeeinführungen, geteilte Accounts die plötzlich extra kosten, Features die aus Basistarifen verschwinden. Jedes Mal mit dem Argument: transparente Kommunikation, AGB-konform, wirtschaftlich notwendig. Und jedes Mal mit der Frage im Raum, was ein Abonnent eigentlich kauft, wenn er ein Abo abschließt. Eine Momentaufnahme des Angebots? Eine Plattform, die sich beliebig verändern darf? Oder ein Versprechen, das über die Laufzeit hinaus gilt?
Amazon sagt, Werbung sei notwendig, um hochwertige Inhalte langfristig zu finanzieren. Das mag stimmen. Es erklärt aber nicht, warum der Preis des Hauptabos nicht gesunken ist, als die Werbeeinnahmen dazukamen.
Der Fall landet beim BGH. Parallel läuft noch eine Unterlassungsklage des vzbv in München. Die Rechtslage bleibt dynamisch, wie es so schön heißt. Was das in der Praxis bedeutet: Amazons Modell funktioniert weiter, bis ein höchstrichterliches Urteil etwas anderes sagt, und bis dahin zahlen 324.000 Kunden, oder schauen Werbung.
Etappensieg. Das Wort passt. Es impliziert, dass noch weitere Etappen kommen.
Die kommen.
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